Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein mit Kamera und Mikrofon ausgestatteter Smart Pet Feeder keine verbotene Abhöranlage darstellt. Die Bundesnetzagentur kann den Vertrieb des Geräts vorerst nicht stoppen, da es nicht als verdeckte Überwachungsanlage eingestuft wird.
Die Entscheidung bringt vorerst Rechtssicherheit für Händler und Hersteller, da smarte Futterautomaten weiterhin in Deutschland verkauft und betrieben werden dürfen. Das Gericht stellte klar, dass die Geräte erkennbar für die Tierbeobachtung konzipiert sind und nicht für die heimliche Überwachung von Menschen.
Die Entscheidung des OVG könnte den Markt für Smart Pet Feeder in Deutschland ankurbeln. Händler sollten die Entwicklung im Hauptsacheverfahren beobachten, da eine endgültige Klärung der Rechtslage möglicherweise weitere regulatorische Anpassungen nach sich ziehen könnte.