Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass IP-Adressen und Zeitstempel nicht ausreichen, um ein gültiges Double-Opt-In-Verfahren für Werbe-E-Mails nachzuweisen. Unternehmen müssen nachweisen, dass die Zustimmung tatsächlich von der betroffenen Person erteilt wurde, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.